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| Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
| Einschluß: A1 und M, kein Vorbesitz |
| Mindestalter: 25 Jahre |
| Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum
von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem
Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis. |
| Einschluß: A1 und M, kein Vorbesitz |
| Mindestalter: 18 Jahre |
| Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: - 80 km/h für 16-17jährige und - unbegrenzt ab 18 Jahre |
| Einschluß: M, kein Vorbesitz |
| Mindestalter: 16 Jahre |
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Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- digkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebs- maschine oder einem Verbrennungsmotor
von nicht mehr als 50 cm³ und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungs- motor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³,
die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern ausweisen)
sowie dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und
bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht
mehr als 150 kg (Lastendreirad).
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| Einschluß: keine, kein Vorbesitz |
| Mindestalter: 16 Jahre |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt. |
| Einschluß: L und M, kein Vorbesitz |
| Mindestalter: 18 Jahre |
| Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Gelädefahrzeugen darf die Anhängerlast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
| Einschluß: keine, Vorbesitz Klasse B |
| Mindestalter: 18 Jahre |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse
im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung
des technischen Zustandes des Fahrzeuges dienen. Einsatz in der
gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.
einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). |
| Einschluß: C1, Vorbesitz Klasse B |
| Mindestalter: 18 Jahre |
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Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich
eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). |
| Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D, Vorbesitz Klasse C |
| Mindestalter: 18 Jahre |
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